Lärmbelästigungen zu später Stunde

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Oft erreichen uns Hinweise und Beschwerden aus der Bevölkerung über zu laute Nachbarn, die nicht nur bis spät in den Abend für Unruhe sorgen, sondern auch an Wochenenden und Feiertagen wenig Rücksichtnahme zeigen.

Wir bemühen uns dann gerne, Brücken zwischen den Streitparteien zu bauen und schlussendlich doch noch ein Einvernehmen herzustellen. Rechtlich sind uns aber meistens die Hände gebunden, denn es handelt sich um eine Vielzahl an Gesetzen im Bundes- und Landesrecht, die das erlaubte Maß für Beeinträchtigungen links und rechts vom Gartenzaun regeln.

Es gibt in Österreich kein einheitliches Nachbarschaftsrecht, das über Ruhezeiten entscheidet. Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) befindet sich lediglich eine Erläuterung zu „unzulässigen Immissionen". Unter diesem Begriff sind Belästigungen durch Lärm und Rauch zusammengefasst, also zum Beispiel durch Grillen, Rasenmähen, Heckenschneiden, Bautätigkeiten oder Reparaturarbeiten.

Welches Maß an Belästigung ein Nachbar dulden muss, ist im Einzelfall zu entscheiden. Denn die Immissionen sind erst abmahnfähig, wenn sie die ortsübliche Norm überschreiten. Was eine ortsübliche Norm ist, hängt von mehreren Faktoren ab.

In unserer Gemeinde wurde keine ortspolizeiliche Empfehlung erlassen, um Zeiten für geräuschvolle Tätigkeiten festzulegen. Dann müssten wir unter Umständen auch Strafen für Verwaltungsübertretungen aussprechen. Wir appellieren an den gesunden Menschenverstand, der ein gutes Miteinander unter Nachbarn gewährleisten sollte.

Über alle Regelungen und Empfehlungen hinaus, gibt es im Privatrecht dann immer noch Bestimmungen, die das Verursachen von Lärm einschränken. Man kann sich also gegen übermäßigen Lärm oder Rauch wehren. Schlussendlich entscheidet darüber das Gericht.

Wir denken es ist in unser aller Sinn, dass es gar nicht so weit kommen sollte. Vielleicht ein paar Gedankenanstöße dazu:

  • Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr sollte eher die Regel, als die Ausnahme sein.
  • Mittagsruhe wird der Nachbar bestimmt auch sehr schätzen.
  • Die Hecke schneiden oder den Rasen mähen muss man nicht unbedingt am Sonn- oder Feiertag.
  • Bis zu einem gewissen Grad Toleranz für Kinder und Jugendliche zeigen! Wir waren alle einmal klein und jung!

Sollte es trotzdem einmal lauter oder später werden, ist das (noch) kein Grund vor den Richter zu ziehen, sondern kann man das Gespräch mit dem Unruhestifter suchen. Oft lassen sich in einer Aussprache Vereinbarungen treffen, die für alle Beteiligten positiv sind und man muss gar keinen Rechtsstreit vom Zaun brechen.

Apropros „Zaun": Ein häufiger Grund für Nachbarschaftsstreite sind auch Pflanzen, die vom Nachbar auf das eigene Grundstück ragen.

Überhängende Äste darf man entfernen! Dies muss fachmännisch und ohne übermäßige Beschädigung der Bäume und Sträucher geschehen. Man darf jedoch nicht ungefragt das Nachbargrundstück betreten und kann den Nachbarn auch nicht zu diesen Arbeiten verpflichten.