Neue NÖ Bauordnung

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Mit 1. Februar 2015 ist in Niederösterreich eine neue Bauordnung in Kraft getreten, bei der es zu vielen Änderungen der Bestimmungen und Bauvorschriften gekommen ist.

Nachstehend finden Sie auszugsweise ein paar gravierende Änderungen. Wir können die neue Rechtslage hier aber nicht einmal ansatzweise vernünftig darstellen. Deshalb haben wir die dringende Bitte und Empfehlung: Wenn sie ein Bauvorhaben planen (auch Kleinvorhaben!) nehmen Sie unbedingt und rechtzeitig Kontakt mit dem Bauamt auf.

BEWILLIGUNGSPFLICHTIG

Bei Neu- und Zubauten von Gebäuden hat der Bauplan einen Lageplan zu enthalten, aus dem die Grenzen des Baugrundstückes zu ersehen sind. Ist kein Grenzkataster vorhanden, was in Hohenau bei den meisten Grundstücken der Fall ist, dann auf Basis einer Grenzvermessung oder eines Grenzfeststellungsverfahrens, wenn die Grenzen strittig sind. Baubewilligungspflichtige Vorhaben dürfen erst nach Vorliegen der schriftlichen Baubewilligung begonnen werden!

ANZEIGEPFLICHTIG

Für Einfriedungen besteht generelle Anzeigepflicht! Überdachte und höchstens an einer Seite abgeschlossene baulichen Anlagen (z.B. Carports, Überdachungen) sind ebenfalls anzeigepflichtig. Hierbei ist auch die nachweisliche Zustimmung des betroffenen Nachbarn anzuschließen. Anzeigepflichtige Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor Beginn der Arbeiten bei der Baubehörde einzubringen. Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende maßstäbliche Darstellung und Beschreibung anzuschließen.

BEWILLIUNGS- und ANZEIGEFREI

Schwimmteiche, Naturpools und Gartenteichen mit natürlicher Randgestaltung ohne Veränderung des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche von nicht mehr als 200 m2, die Auf- und Herstellung sonstiger Wasserbecken und –behälter mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m3 und Schwimmbeckenabdeckungen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,5 m sind bewilligungs- und anzeigefrei.

GARTENGERÄTEHÜTTE

Bis 10m2 Fläche und 3m Höhe ist die erste bewilligungs- und anzeigefrei. Aber Achtung: Die Errichtung von eigenständigen Bauwerken, die keine Gartengerätehütte sind, ist auch bis zu dieser Größe anzeigepflichtig.