Neuerung im NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Demnach besteht für Gebäude mit Aufenthaltsräumen grundsätzlich die Verpflichtung den Wasserbedarf ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu decken.

Im Oktober 2016 wurde jedoch vom Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass WC-Spülungen mit Nutzwasser aus einer eigenen Wasserversorgungsanlage (Nutzwasserbrunnen) betrieben werden dürfen.

Die Genehmigung hat der Liegenschaftseigentümer bei der Gemeinde zu beantragen. Diesem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  • Belege von befugten Fachleuten, wonach das Wasserangebot für diesen Zweck ganzjährig ausreicht und die Wasserqualität gesundheitlich unbedenklich ist.
  • Erklärung des Antragstellers, dass keine Verbindung zwischen den „öffentlich“ versorgten und den „privaten Wasserleitungen“ hergestellt wird.

Die übrigen Versorgungsbereiche in den Gebäuden (Duschen, Waschmaschinen, Bad, Küche, Handwaschbecken, Geschirrspüler, etc.) sind weiterhin über das öffentliche Netz zu versorgen !!!

Bestehende WC-Spülungen, die über eine eigene Wasserversorgungsanlage entsprechend den oben angeführten gesetzlichen Vorgaben betrieben werden, gelten als genehmigt, wenn dies bis spätestens 31. Dezember 2018 der Behörde gemeldet wird. Langt diese Meldung nicht ein, ist der „Sonderbetrieb“ der WCSpülung illegal und strafbar.