Wenn es schneit, ist der Liegenschaftseigentümer gefordert

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Bald könnte es so weit sein, dass es schneit. Wir erlauben uns deshalb ein paar höfliche Hinweise: Die Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass die Eigentümer von Liegenschaften dafür Sorge zu tragen haben, dass die entlang der Liegenschaft vorhandenen Gehwege in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist kein Gehsteig vorhanden, ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern. Eine gesetzliche Verpflichtung, die man nicht auf die leichte Schulter nehmen sollte. Jährlich verletzen sich tausende von Menschen, die auf glatten Gehwegen stürzen und unter Umständen sogar im Spital landen. Strafen und empfindliche Schadenersatzansprüche könnten die Folge sein. Natürlich wird auch der Winterdienst von Seite des Bauhofs, so gut es nur möglich ist, sein Bestes geben. Wir bitten aber schon jetzt um Verständnis, dass es trotz höchst möglichem Einsatz, unmöglich ist, alle Straßen um 4 Uhr morgens vom Schnee befreit zu haben. Damit die Durchführung ordentlich erfolgen kann, bitten wir Sie beim Verparken von Fahrbahnen darauf Rücksicht zu nehmen, dass unsere Schneepflüge ungehindert durchfahren können.