Verlautbarung

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

über das Eintragungsverfahren für die Volksbegehren mit den Kurzbezeichnungen „Frauenvolksbegehren“, „Don´t smoke“ und „ORF ohne Zwangsgebühren“

Die Stimmberechtigten können innerhalb des vom Bundesminister für Inneres gemäß § 6 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 2018– VoBeG festgesetzten Eintragungszeitraums, das ist von Montag, 1. Oktober 2018, bis (einschließlich) Montag, 8. Oktober 2018, in jeder Gemeinde in den jeweiligen Text samt Begründung der Volksbegehren Einsicht
nehmen und ihre Zustimmung zu einem oder zu allen Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift auf einem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Eintragungsformular erklären.

Die Eintragung muss nicht auf einer Gemeinde erfolgen, sondern kann auch online getätigt werden: www.bmi.gv.at/volksbegehren.