Der Hund im Recht - Teil 3: Training und Haltung

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Nicht nur die Anzahl an Hunden ist in den letzten Jahren und Jahrzehnten deutlich gestiegen, auch unsere Anforderungen an die Hunde im Alltag haben sich geändert und damit auch der rechtliche Rahmen. Vieles, was vor 25 Jahren erlaubt war, ist heute (zum Glück) verboten. Wir wollen hier ein paar Punkte beleuchten.

Grundsätzlich gilt für alles, was Haltung, Pflege und Umgang mit Hunden betrifft, das NÖ Tierschutzgesetz. Für die Hundehaltung an sich besonders wichtig ist dabei der § 5 (Verbot der Tierquälerei). Der wesentliche Grundsatz ist das Verbot, ein Tier mutwillig zu töten, diesem ungerechtfertigt Schmerzen, Leid oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

Trainingshilfsmittel

Neben dem im Gesetz verankerten Verbot von Qualzuchten und die gezielte Erhöhung von Aggressivität und Kampfbereitschaft durch entsprechende Zuchtauswahl, befasst sich das NÖ Tierschutzgesetz in § 5 auch mit unzulässigen Trainingsmitteln.

Das heißt explizit verboten ist - das wird den meisten Hundehaltern bekannt sein - die Verwendung von Stachel- und Korallenhalsbändern oder elektrisierenden oder chemischen Geräten (z.B. Teletakt Stromhalsband, Sprühhalsband, …) und Hilfsmitteln oder Vorrichtungen (z.B. Wasser- oder Rüttelflasche, Fisher-Disk, …), die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen, aber auch Halsbänder mit einem Zugmechanismus, der durch Zusammenziehen das Atmen des Hundes erschweren kann – also unter anderem die allseits bekannten klassischen Kettenzughalsbänder oder auch Moxonleinen ohne Zugstopp, die man immer noch in viel zu vielen Geschäften für Haustierbedarf kaufen kann. Warum der Verkauf dieser Folterinstrumente nicht schon längst generell verboten ist, bleibt fraglich.

Wer nach wie vor der Meinung ist, ein solches „Hilfsmittel“ sei notwendig, um seinen Hund zu führen, der möge sich ein Stachelhalsband um den Oberschenkel legen und einmal schön fest daran ziehen. Das Verbot kommt nicht von ungefähr und das Argument, man könne die Kette ja so einstellen, dass sie nicht würgt, und man mache das schon seit Jahren so ist mehr als schwach.

Maulkörbe und ihre Passform

Auch ein falsch oder schlecht sitzender Maulkorb kann tierschutzwidrig sein. Maulkörbe müssen der Größe und Kopfform des Hundes angepasst und luftdurchlässig sein sowie dem Hund das Hecheln und die Wasseraufnahme ermöglichen. Die nach wie vor häufig angepriesenen Maulschlaufen eignen sich ausschließlich für kurze Maßnahmen, wie beim Tierarzt, aber nicht für das längere Tragen. Wenn sie so eingestellt werden, dass sie tatsächlich vor Beißvorfällen schützen, kann der Hund damit weder hecheln noch Wasser aufnehmen. Stellt man sie so ein, dass der Hund beides kann, verlieren sie ihren Sinn. Ein Halti (vergleichbar mit einem Halfter beim Pferd) zählt übrigens auch nicht als Maulkorb.

Besser ist der Griff zu einem gutsitzenden, klassischen Maulkorb. Ein positiv auftrainierter Maulkorb stellt für keinen Hund ein Problem oder eine Einschränkung dar (das Problem hat der Mensch). Und es lohnt sich mit jedem Hund, egal welcher Größe, das Tragen eines Maulkorbs zu trainieren – und sei es nur für den Notfall, dass er einmal wirklich einen braucht, weil er sich vielleicht ein Bein gebrochen hat und den behandelnden Tierarzt aufgrund der Schmerzen dann nicht mehr so toll findet.

Für diejenigen, die der Meinung sind, dann sieht der Hund ja so böse aus: es gibt Maulkörbe inzwischen auch in knallbunt. Wichtig zu wissen ist, dass nicht alle Maulkörbe auch wirklich einen effektiven Schutz bieten, wenn ein Hund wirklich eine Verletzungsabsicht hat, also wirklich zubeißen möchte. Dann braucht man schon ein stabiles Exemplar. Die Trainerinnen von DOGtivity Hundetraining beraten gerne was die Auswahl des richtigen Maulkorbs betrifft und bieten auch verschiedene Versionen und Größen „zum Angreifen“ an.

Haltungsbedingungen

Üblicherweise leben unsere Hunde bei uns im Haus mit Familienanschluss. Das sollte ohne Frage auch die bevorzugte Haltungsform sein. Hunde sind soziale Wesen und brauchen den Kontakt zu ihren Menschen. Wird ein Hund dennoch nur im Freien gehalten, dann darf dies nur unter genauen Richtlinien geschehen. Das heißt, der Hund muss die Möglichkeit haben, sich zu jeder Zeit vor den Witterungsbedingungen (Kälte oder Hitze) zu schützen. Zum Beispiel an einem beheizten, isolierten oder schattigen Rückzugsort. Was inzwischen zum Glück generell verboten ist, ist die Anbindehaltung von Hunden. Eine Zwingerhaltung ist in Österreich nur dann zulässig, wenn der Hund mindestens einmal pro Tag die Möglichkeit hat, sich außerhalb des Zwingers zu bewegen. Der Zwinger muss außerdem den gesetzlichen Normen entsprechen.

Fazit

In den letzten Jahren hat sich einiges betreffend der Haltung unserer Hunde geändert. Im Grunde kann man aber sagen, dass der Umgang mit unseren Hunden deutlich humaner geworden ist. Und: wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres vernachlässigt, macht sich strafbar.