Rattenvertilgung

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Aufgrund des Überhandnehmens von Ratten in unserer Gemeinde wurde zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten die planmäßige Vertilgung angeordnet.

Alle Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten der in Hohenau an der March liegenden Grundstücke, sind verpflichtet, den behördlichen Anordnungen sowie den Anweisungen der mit der Durchführung der Rattenbekämpfung betrauten Personen nachzukommen. Insbesondere haben sie diesen Personen das Betreten der Häuser und Grundstücke zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Auf den Grundstücken, auf denen die Rattenbekämpfung durchgeführt wird, sind von den Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten Nahrungsmittel und Speiseabfälle sorgfältig zu verwahren und zu beseitigen; eine Vermengung von Giftködern mit Lebensmittel- und Futtermittel ist unter allen Umständen zu vermeiden. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Haustiere nicht mit den Giftködern in Berührung kommen; die für die Köderauslegung bestimmten Plätze sind möglichst zu meiden.

Die Kosten der Rattenvertilgung sind bei Eigennutzung vom Grundstückseigentümer und bei Vorliegen eines Bestandsverhältnisses vom Nutzungsberechtigten zu tragen. Sie betragen einschließlich 20% MWSt. für

a) Bau- und Schrebergartenhütten 8,30 Euro

b) Siedlungs- und ebenerdige Einfamilienhäuser 14,10 Euro

c) Mehrgeschoßige Wohnhäuser, landwirtschaftlich genutzte Betriebe 16,50 Euro

d) Wohnhausanlagen pro Wohnpartei 6 Euro.

Wird die Durchführung der planmäßigen Vertilgung der Ratten sowie die behördlichen Anordnungen und Maßnahmen von den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten verweigert, oder den mit der Vertilgung betrauten Personen das Betreten der Gebäude oder Grundstücke verwehrt, so kann der Bürgermeister bescheidmäßig im Wege der Ersatzvornahme die Durchführung der genannten Maßnahmen anordnen.

Die dabei erwachsenen Mehrkosten sind von den verpflichteten Personen zu tragen.

Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte haben aufgefundene tote Tiere sofort einzusammeln und 40 cm tief auf Eigengrund zu vergraben oder zu verbrennen bzw. im Restmüll zu entsorgen; von den Ratten nicht angenommene Köder nach acht Tagen einzusammeln und über den Restmüll zu entsorgen.

Wer eine Bestimmung dieser Verordnung nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung.