Silvester mit oder ohne Feuerwerk?

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Feuerwerk

Zur rechtlichen Ausgangslage: Der Besitz, die Verwendung, Überlassung, das Inverkehrbringen und Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze sowie das Böllerschießen sind im Pyrotechnikgesetz geregelt. Die Rechtslage sowohl betreffend die behördlichen Zuständigkeiten als auch die Zulässigkeit der Verwendung einzelner Feuerwerkskörper ist komplexer, als dies auf den ersten Blick den Anschein hat.

Feuerwerkskörper/Silvesterknaller werden in vier Kategorien (F1, F2, F3, F4) unterteilt, für die jeweils festgelegt ist, wie alt Verwender*innen und Besitzer*innen sein müssen (mind. 12, 16 oder 18 Jahre) und ob sie zusätzlich über eine Sachkunde (F3) oder Fachkenntnis (F4) verfügen müssen.

Die Vollziehung des Pyrotechnikgesetzes ist in der Regel Angelegenheit der Bezirksverwaltungsbehörden, eine wesentliche Zuständigkeit liegt aber bei der Gemeinde bzw. den Bürgermeister*innen, denn die Verwendung von Feuerwerkskörpern und Silvesterknallern der Kategorie F2 ist im Ortsgebiet grundsätzlich ganzjährig verboten. Bürgermeister*innen können mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebiets nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten von diesem Verbot zeitlich beschränkt ausnehmen.

Unser Bürgermeister Wolfgang Gaida verzichtet angesichts der unleidlichen Begleiterscheinungen zu Silvester aber auf die Erlassung einer Ausnahmeverordnung: "Nicht nur wegen der Lärmbelästigung für Mensch und Tier, sondern auch wegen der Gefährdung werde ich wie die meisten anderen Gemeinden auf die Erlassung einer Ausnahmeverordnung verzichten. Ich bitte um Verständnis, aber es passieren jedes Jahr viel zu viele schwere Unfälle durch unsachgemäße Handhabung oder minderwertige Billigprodukte."

In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärtenist ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und mit wenigen Ausnahmen innerhalb und außerhalb des Ortsgebietes ohnehin verboten, dies gilt auch in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten, wie insbesondere Tankstellen (§ 38 Abs 5 PyrotechnikG), aber auch bei Menschenansammlungen und Sportveranstaltungen gibt es Einschränkungen.

Einer der „Topseller“ der letzten Jahrzehnte war der Schweizerkracher („Pirat“): seit 4. Juli 2013 dürfen Schweizer Kracher (“Piraten”), die einen Blitzknallsatz enthalten, nicht mehr verkauft werden, seit dem 4. Jänner 2016 sind auch der Besitz und die Verwendung dieser Schweizer Kracher strafbar.

Aktuelle Informationen zu Silvesterknallern und Feuerwerkskörpern, Voraussetzungen für Verwendung und Besitz, Beschränkungen der Verwendung von Silvesterknallern und Feuerwerkskörpern finden sich unter folgenden Links